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Die Fahrlehrerversicherung VaG

Logo Fahrlehrerversicherung

Der zuverlässige berufsständische Versicherer

Im Jahr 1952 gründeten einige besonders engagierte Fahrlehrer ein eigenes Versicherungsunternehmen. Die Finanzierung gelang mit eigenen privaten Mitteln der Gründungsmitglieder.

Heute ist die Fahrlehrerversicherung VaG (Verein auf Gegenseitigkeit) vom Markt nicht mehr wegzudenken. Sie ist nahe am Berufsstand und deckt zahlreiche Risiken ab, an die andere Versicherer nicht einmal denken.

Der persönliche Umgang mit den Versicherungsnehmern ist nur ein Merkmal, das die Fahrlehrerversicherung auszeichnet. In den einzelnen Landesagenturen, die den Fahrlehrerverbänden angeschlossen sind, stehen kompetente, freundliche Mitarbeiter Rede und Antwort. Die Direktionsbeauftragten betreuen die Mitglieder zudem vor Ort.

Auch für die rund um die Uhr Information ist ein Portal geschaffen worden. Auf der Seite www.fv.de findet man alle Versicherungssparten, die dazugehörigen Bedingungen und Tarife leicht verständlich erklärt. Selbst die Errechnung eines Beitrages ist sehr einfach möglich. Zudem hat jeder Versicherungsnehmer der FV die Möglichkeit unter Meine FV auf seine Verträge, Rechnungen und andere Dokumente online zuzugreifen.

Versicherungsberechtigte

Nach der Satzung können sich als Mitglieder des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit (VG) versichern:

  • Fahrlehrer
  • Natürliche und juristische Personen, die Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sind und deren Mitarbeiter
  • Inhaber und verantwortliche Leiter einer amtlich anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätte
  • Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, die ihr angeschlossenen Landesverbände und deren Mitarbeiter
  • Kraftfahrzeug-Überwachungsvereine und -ämter mit Ihren Angestellten und Beamten
  • Sachverständige und Ingenieure im Prüf- und Kraftfahrwesen
  • Personen, die mit der Aus- und Fortbildung von Fahrlehrern und Kraftfahrern befasst sind
  • Die Mitarbeiter des Vereins, die Landesagenturen und deren Mitarbeiter
  • Personen, die auf Bundes-, Länder- oder kommunaler Ebene im öffentlichen oder privaten Bereich mit folgenden Aufgaben befasst sind:
    • Änderung/Neufassung des Fahrlehrergesetzes und seiner Verordnungen sowie aller straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
      verwaltungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Fahrschüler- und Fahrlehrerausbildung
    • Überwachung von Fahrlehrern, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten
    • Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
  • Familienangehörige der oben genannten Personen.

Versicherungsverträge abschließen, ohne Mitglied werden zu können

  • Mitarbeiter von amtlich anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten
  • Personen, die pädagogische Lernhilfen für den theoretischen und praktischen Unterricht von Fahrschülern oder Fahrlehrern erarbeiten
  • Personen, die Gutachten zu Fragen der Fahrschüler- und Fahrlehrerausbildung erstellen
  • Personen, die mit der Durchführung von Programmen und Kursen befasst sind, die der Verkehrssicherheit dienen
  • Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat, die Verkehrswachten sowie deren Mitarbeiter
  • Die Fachverlage für das Fahrlehrerwesen und deren Mitarbeiter
  • Kraftfahrer im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz in deren privaten / nicht gewerblichen Bereich
  • Familienangehörige der oben genannten Personengruppen