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Führerscheinklassen

In Deutschland gibt es insgesamt 16 Führerscheinklassen. Zusätzlich können Fahrberechtigungen noch durch Schlüsselzahlen erweitert oder eingeschränkt werden. Die Erlaubnis auch schwerere Anhänger mitzuführen, wird durch das jeweilige E hinter der eigentlichen Fahrerlaubnisklasse gekennzeichnet. Da kann man schon einmal den Überblick verlieren.

Führerschein und Fahrerlaubnis

Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wird durch das Dokument Führerschein nachgewiesen. Die Fahrerlaubnis gilt mit Aushändigung des Führerscheines als erteilt. Längst nicht jeder, der im Besitz eines Führerscheines ist, besitzt auch eine gültige Fahrerlaubnis. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, aber der Führerschein noch nicht bei der zuständigen Stelle abgegeben wurde.

Fahrerlaubnisklassen im Pkw-Bereich

Unter diese Klasse fallen nahezu alle Personenkraftwagen und Kleintransporter. Unter Kraftfahrzeugen im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) versteht man nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.

Fahrerlaubnisklasse b

Klasse B

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

  • die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten werden
Fahrerlaubnisklasse be

Klasse BE

Fahrzeugkombinationen,

  • die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder
  • Sattelanhänger bestehen,
  • sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Fahrerlaubnisklasse be

Klasse B mit Schlüsselzahl 96

Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B

  • und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg,
  • sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.

Außerdem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L

Fahrerlaubnisklassen im Motorrad-Bereich

Unter diese Fahrerlaubnisklassen fallen mittlerweile auch Fahrzeuge, die nicht mehr viel mit Motorrädern zu tun haben. Unter anderem auch drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge. Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) unterscheidet zwischen Krafträdern, Leichtkrafträdern und Kleinkrafträdern. Zudem werden die Begriffe Leichtkraftfahrzeug und motorisierte Krankenfahrstühle aufgeführt.

Fahrerlaubnisklasse am

Klasse AM

  • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
  • Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
  • dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Fahrerlaubnisklasse a1

Klasse A1

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Fahrerlaubnisklasse a2

Klasse A2

Krafträder (auch mit Beiwagen)

  • mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW,
  • bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Fahrerlaubnisklasse a

Klasse A

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Außerdem berechtigt

  1. die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
  2. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
  3. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM

Lastkraftwagen-Klassen (LKW)

Hierunter fallen die leichteren und schweren Nutzfahrzeuge. Der Fahrerlaubnisbereich teilt sich in Fahrzeuge mit und ohne Anhänger. Sie beginnt bei einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg und endet im Regelfall bei 20.000 kg. In der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) tauchen Begriffe wie Zugmaschine, Sattelzugmaschine und selbstfahrende Arbeitsmaschine auf.

Fahrerlaubnisklasse c1

Klasse C1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A,

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
  • aber nicht mehr als 7 500 kg,
  • und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
Fahrerlaubnisklasse c1e

Klasse C1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

  • der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen,
  • sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
  • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen,
  • sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt
Fahrerlaubnisklasse c

Klasse C

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A,

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
  • die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
Fahrerlaubnisklasse ce

Klasse CE

Fahrzeugkombinationen,

  • die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern
  • oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen

Außerdem berechtig

  • die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
  • die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
  • die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist

Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

Bus-Klassen

Besondere Ansprüche werden an die Fahrer von Bussen gestellt. Schließlich transportieren sie keine Waren, sondern Menschen. Auch hier wird in Solofahrzeuge und Fahrzeugkombinationen unterteilt.

Zudem wird auch, wie bei den Lkw-Klassen in der Größe, in diesem Fall u.a. in der Anzahl der zu befördernden Personen unterschieden. So gibt es kleinere Busse mit bis zu 16 Fahrgästen und die größeren Busse, in denen mehr als 16 Personen befördert werden dürfen.

Fahrerlaubnisklasse d1

Klasse D1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A,

  • die zur Beförderung von mehr als acht,
  • aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
Fahrerlaubnisklasse d1e

Klasse D1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1

  • und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen
Fahrerlaubnisklasse d

Klasse D

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A,

  • die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
Fahrerlaubnisklasse de

Klasse DE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D

  • und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen

Außerdem berechtigt

  • die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
  • die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
  • die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist

Klassen für die Land- und Forstwirtschaft

In der Land- und Forstwirtschaft kommen hauptsächlich Spezialfahrzeuge zum Einsatz, die für die zu verrichtenden Arbeiten geschaffen sind und weniger der reinen Fortbewegung dienen.

Fahrerlaubnisklasse l

Klasse L

Zugmaschinen,

  • die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
  • und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,
  • wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden,
  • sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
  • selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge
  • jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
  • und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
Fahrerlaubnisklasse t

Klasse T

Zugmaschinen

  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h
  • und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • oder selbstfahrende Futtermischwagen
  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
  • die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
  • und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

  1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
  2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
  3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
  4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
  5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
  6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
  7. Winterdienst.

Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

Außerdem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Langsame Kraftfahrzeuge mit einer niedrigen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit dürfen ohne Fahrerlaubnis geführt werden. Der Fahrer muss mindestens 15 Jahre alt sein (außer bei Krankenfahrstühlen) und das Fahrzeug bedienen können.

Zu den fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen gehören

  • motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzig, Elektroantrieb, Leermasse max. 300  kg, zulässige Gesamtmasse maximal 500 kg, Breite maximal 110 cm, nicht mehr als 15 km/h)
  • Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung
  • Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (zum Beispiel Traktoren) bis maximal 6 km/h bbH, auch mit Anhängern
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 6 km/h (z. B. Bagger)
  • Flurförderzeuge bis 6 km/h (z. B. Gabelstapler)
  • einachsige, von Fußgängern an Holmen geführte Zug- und Arbeitsmaschinen (z. B. Einachsschlepper)

Schlüsselzahlen

Schlüsselzahlen haben Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis!

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen.

Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken.

Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil).

Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten.

Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.

Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

Weiterführende Informationen zu den Schlüsselzahlen